In seiner E 10 Ob 19/22z zu Geruchsimmissionen aus einem Rinderstall samt Güllegrube setzt der OGH seine Rspr zu Nachbarrechten bei Immissionen aus behördlich genehmigten Anlagen fort: Anlageninhaber können Unterlassungsansprüche nur dann nach § 364a ABGB abwehren, wenn die Interessen der Nachbarn im Verwaltungsverfahren aus materieller und prozessualer Sicht ausreichend berücksichtigt wurden. Bei gemeinwichtigen Anlagen soll hingegen eine generelle, amtswegige Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen im Bewilligungsverfahren ausreichen, um Unterlassungsansprüche auszuschließen. Da Nachbarn damit weder im Verwaltungs- noch im Zivilverfahren Rechtsschutzmöglichkeiten haben, liegt eine Verletzung von Art 6 und Art 13 EMRK nahe. Ein Judikaturwandel zeichnet sich ab.

