Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
LGBl-T 2022/101
Mit der Nov wurden Anpassungen an das Unionsrecht umgesetzt und die Anlage 10 novelliert. Insb wurde auch die Bestimmung eingefügt, dass im Neubau und bei einem Austausch des Wärmeerzeugers in bestehenden Gebäuden die Heizungsanlagen mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur für jeden Raum oder soweit technisch zweckmäßig in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, auszustatten sind, sofern es technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

