Mit Erk v 23. 1. 2023, Ro 2019/04/0015, hat der VwGH betreffend § 356 Abs 1 Z 3 und 4 GewO nochmals klargestellt, dass sich die Kundmachung im Wege von Hausanschlägen in den unmittelbar benachbarten Häusern sowie eines Anschlags auf dem Betriebsgrundstück nur auf den engeren Nachbarkreis und nicht auf Nachbarn von weiter entfernten Häusern bezieht (mit Hinweis auf die ErläutRV 1800 BlgNR 24.

