Dieser Beitrag untersucht die Reichweite der Konzentrationswirkung nach § 3 Abs 3 UVP-G. In concreto stellt sich die Frage, inwiefern die Aufhebung von Naturdenkmälern, die nach den NaturschutzG vieler Bundesländer im Wesentlichen bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufhebung möglich ist, unter Heranziehung des Konzentrationstatbestands durch die LReg als UVP-Beh erfolgen kann. Die Fragestellung hat sich aus Anlass eines derzeit behängenden Rechtsstreits in der Steiermark gestellt - sie ist aber von allgemeiner Bedeutung für UVP- und Naturschutzverfahren auch in anderen österr Bundesländern.

