1. Von der Genehmigung einer Anlage nach § 364a ABGB ist die abstrakte Gefährdung der körperlichen Sicherheit mitumfasst.
2. Verwirklicht sich die Gefahr und entsteht daraus tatsächlich ein Personenschaden, kommt neben der allgemeinen Verschuldenshaftung nur die direkt aus § 364a ABGB resultierende Gefährdungshaftung in Betracht.