Für die Einhaltung des Grenzwertes von NO gilt, dass es dem zwingenden Charakter der Luftqualitäts-RL widerspricht, wenn es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Natürliche Personen, die unmittelbar von der Überschreitung der Grenzwerte betroffen sind, müssen bei den nationalen Beh erwirken können, dass ein Luftqualitätsplan im Einklang mit Art 23 Abs 1 UAbs 2 Luftqualitäts-RL erstellt wird.