Nach § 34 Abs 4 WRG besteht kein umfassender Entschädigungsanspruch, wie er § 4 EisbEG zugrunde liegt, wonach alle durch die Enteignung bedingten vermögensrechtlichen Nachteile (also insb die Minderung des Verkehrswerts des betroffenen Grundstücks) zu ersetzen sind.