Bei einer "gemeinwichtigen Anlage" (hier eine Gondelseilbahn) haben Nachbarn ortsunübliche und wesentliche Immissionen auch dann hinzunehmen, wenn diesen im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukommt. (Wirtschaftlich) zumutbare Immissionen sind aber vom Betreiber hintanzuhalten, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten.