Liegt keine Änderung der Sach- und Rechtslage vor, so besteht für das VwG im fortgesetzten Verfahren keine Veranlassung zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, wenn sich das Vorbringen des Vorliegens von Verfahrensmängeln auf das Verfahren vor dem VwG im zweiten Rechtsgang bezieht und die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erk des VwG nicht etwa deswegen erfolgt war, weil es das VwG unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen (vgl VwGH 17. 12. 2018, Ra 2017/05/0240, Ra 2017/05/0241).

