Mit LGBl-St 2020/71, ausgegeben am 6. 8. 2020, wurde das Stmk BauG novelliert. Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, sind bei Neuerrichtung von Feuerungsanlagen solche für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

