Trassenaufhieb iSd § 81 Abs 1 lit b ForstG stellt eine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart dar und ist bei der Prüfung nach § 3 Abs 7 UVP-G relevant.
Die Revisionslegitimation von NachbarInnen gem § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G bei UVP-Feststellungsverfahren geht nicht über jene von anerkannten Umweltorganisationen hinaus, NachbarInnen sind uneingeschränkt revisionslegitimiert.