Die Tätigkeit des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung umfasst insb die Prävention von Gefahren, die von Wildbächen und Lawinen ausgehen. Vor diesem Hintergrund sind die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen von Interesse, die in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG und Art 102 Abs 2 B-VG jeweils von "Wildbachverbauung" sprechen. Dies wirft Fragen nach der Interpretation des Kompetenztatbestands auf. Eine verwaltungswissenschaftliche Frage stellt hingegen die immer wieder diskutierte Eingliederung der Wildbach- und Lawinenverbauung in die mittelbare Bundesverwaltung dar, die im vorliegenden Beitrag ebenfalls angesprochen werden soll.