Es ist keine Überraschung, dass der EuGH rund drei Jahre nach seiner E zur Weser-Vertiefung ein weiteres Mal zu den Vorgaben der WRRL angerufen wurde. In der zu C-535/18 protokollierten Rechtssache hat sich der Gerichtshof nun mit dem Verschlechterungsverbot beim Grundwasser und insb auch damit zu beschäftigen, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen dieses von Einzelpersonen releviert werden kann.