Unter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten fällt auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche. Darunter sind bereits nach dem Wortlaut auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht sämtliche Streitigkeiten unter Nachbarn, sondern nur jene aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche zu verstehen.