Art 1 Abs 2 lit a GedStr 1, Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 1 der RL 2011/92/EU des EP und des Rates v 13. 12. 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind dahin auszulegen, dass die Wiederaufnahme der industriellen Stromerzeugung eines abgeschalteten Kernkraftwerks für einen Zeitraum von fast zehn Jahren mit der Folge, dass der Zeitpunkt, den der nationale Gesetzgeber ursprünglich für seine Stilllegung und die Einstellung seines Betriebs festgelegt hat, um zehn Jahre aufgeschoben wird, und das Aufschieben des Endtermins, den der nationale Gesetzgeber ursprünglich für die Stilllegung und die Einstellung der industriellen Stromerzeugung eines in Betrieb befindlichen Kraftwerks vorgesehen hat, um ebenfalls zehn Jahre - Maßnahmen, die mit Arbeiten zur Modernisierung der betreffenden Kraftwerke einhergehen, die sich auf den materiellen Zustand der Gebiete auswirken können - ein "Projekt" iSd UVP-RL darstellen, das grundsätzlich und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, bevor die Maßnahmen erlassen werden. Der Umstand, dass die Durchführung dieser Maßnahmen mit weiteren Rechtsakten, wie der Erteilung einer neuen individuellen Genehmigung für Stromerzeugung zu industriellen Zwecken an eines der betroffenen Kraftwerke, einhergeht, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Die mit diesen Maßnahmen untrennbar verbundenen Arbeiten müssen ebenfalls vor dem Erlass der Maßnahmen einer solchen Prüfung unterzogen werden, falls - was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist - ihre Natur und ihre potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt in diesem Stadium hinreichend ermittelbar sind.