In diesem Beitrag werden die wichtigsten E des VwGH zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) und zum Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) aus den Jahren 2017 und 2018 und eine E eines verstärkten Senats zum ALSAG aus dem Jahr 2019 dargestellt. Diese E betrifft die Beitragspflicht für das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung sowie das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung (§ 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG). Von besonderem Interesse sind neben dieser E die E zur (fehlenden) verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der "verantwortlichen Person" iSd § 26 AWG und zur wiederkehrenden Verwendung mobiler Behandlungsanlagen am selben Standort.