§ 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach st Rspr sowie hL auf Beseitigung der Immission.
§ 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach st Rspr sowie hL auf Beseitigung der Immission.