1. Nach § 275 Z 2 ABGB kann (ua) ein RA die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ablehnen, wenn er nachweist, dass ein in die Erwachsenenvertreterliste eingetragener RA, Notar oder Berufsanwärter zur Übernahme bereit ist. Erbringt ein RA (Notar) einen solchen Nachweis, hat das Gericht nicht eigenständig zu prüfen, ob die in diese Liste eingetragene Person tatsächlich diese besondere Eignung aufweist. § 275 Z 2 ABGB regelt lediglich einen Tatbestand, bei dessen Erfüllung ein vom Gericht als Erwachsenenvertreter in Aussicht genommener RA (Notar) die Übernahme dieser Tätigkeit ablehnen darf. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, diesen vom Erwachsenenvertreter namhaft gemachten Ersatzmann auch tatsächlich zu bestellen.

