§ 24 Abs 2, §§ 252 f, 1298, 1299 ABGB
Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist nur insoweit nicht rechtswidrig, als die Einwilligung des - das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs und seine möglichen Folgen in ihren Grundzügen erkennenden - Patienten reicht. Maßgebend ist der erklärte Wille des Patienten, nicht aber der innere.

