Anm: Mit diesem G erfolgt ua die Änderung des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes, LGBl 2020/35, mit dem ua das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012 geändert wurde.
K unter LGBl 2021/117 vom 16.
Abstract aus RdM bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.