Begegnungen von Sanitätern und Notärzten mit nicht entscheidungsfähigen Patienten werden in der Praxis zum Problem, wenn der Patient den medizinisch indizierten Transport in die Klinik mittels körperlichen Widerstands verhindert oder verzögert. Da die allgemeinen Regeln zum Erwachsenenschutzrecht nicht zur Überwindung des körperlichen Widerstands legitimieren, wird die Frage aufgegriffen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung körperlichen Zwangs in der Präklinik zulässig ist.