K einer V, mit der die V betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 und die V betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert werden, unter BGBl II 2022/197.
Abstract aus RdM bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.