In seiner Entscheidung zu 10 Ob S 21/21t hat der OGH ausgesprochen, dass die Anordnung von Nachuntersuchungen der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Sozialgerichte unterliege und derartige Nachuntersuchungen verhältnismäßig sein müssen. Dieser Beitrag versucht eine Bewertung und Einordnung der neuen Rsp.
Schlagwörter: