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Zum Kostenersatz für die Erstkopie der Krankengeschichte

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2021/238RdM 2021, 116 - 122 Heft 3 v. 31.5.2021

1. Ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art 79 Abs 1 DSGVO ist auch für die Geltendmachung des Rechts auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art 15 Abs 3 DSGVO zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Kl eine Verletzung der DSGVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet oder nicht.

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