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Ärztlicher Dienst in selbständigen Ambulatorien

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2020/333RdM 2020, 294 - 299 Heft 6 v. 1.12.2020

Nach dem KA-Recht muss der ärztliche Dienst so eingerichtet sein, dass ärztliche Hilfe in der KA jederzeit sofort erreichbar ist. Dies setzt die dauernde Anwesenheit eines Arztes voraus. Dieser Grundsatz gilt auch für selbständige Ambulatorien.

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