Die KAKuG-Nov 2018 hat die Regelungen über die "fachrichtungsbezogenen Organisationsformen" im Bundesgrundsatzgesetz über Kranken- und Kuranstalten tiefgreifend umgestaltet. Sprachlich wesentlich besser verständlich geworden sind sie dadurch freilich nicht, und wie Regelungen "über die Grundsätze" lesen sich die detailverliebten Bestimmungen auch weiterhin nicht. Inhaltlich ist einiges (aber nicht alles) jedoch klarer geworden. Der nachfolgende Beitrag gibt - unter Berücksichtigung der Neuerungen - einen Überblick über das Recht der "fachrichtungsbezogenen Organisationsformen" des § 2b KAKuG.