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Ärztliche Kontaktaufnahme zur Befundbesprechung

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2020/274RdM 2020, 186 - 191 Heft 5 v. 1.10.2020

Die Bemühungen eines Arztes um Kontaktaufnahme zwecks [radiologischer] Befundbesprechung sind ausreichend, wenn er (zumindest) zweimal versucht, auf jeweils verschiedene Art den Patienten zu erreichen [hier: Anruf auf die vom Patienten hinterlassene Mobiltelefonnummer sowie Zusendung einer mit einem Standardtext versehenen postalischen Aufforderung zur Befundbesprechung].

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