Mit Urteil vom 25. 7. 2018 entschied der EuGH über die gentechnikrechtliche Einordnung "neuer" Mutageneseverfahren. Nutzpflanzen, in deren Erbgut unter Verwendung von Techniken wie CRISPR/Cas9 gezielt Mutationen hervorgerufen werden, unterliegen demnach als genetisch veränderte Organismen (GVO) den Regelungen der RL 2001/18/EG (FN ) (Freisetzungs-RL). Inwieweit die Entscheidung des EuGH rechtliche Bedeutung für den (human)medizinischen Einsatz des Genome Editing hat, untersucht dieser Beitrag.