Verweigert der Sachwalter des einwilligungsunfähigen Patienten die Zustimmung zu einer notwendigen und indizierten ärztlichen Behandlung und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, dann überschreitet er die Schwelle zum Missbrauch des Sorgerechts. In einem solchen Fall hat der Arzt gem § 283 Abs 2 ABGB das Pflegschaftsgericht anzurufen, das die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen kann. Einer missbräuchlichen Ausübung des Personensorgerechts kann trotz des Wortlauts des § 36 Abs 2 UbG gegenüber untergebrachten Pfleglingen keine endgültige Wirksamkeit zukommen. Deshalb gilt die Regelung des § 283 Abs 2 ABGB auch im Anwendungsbereich des UbG.