(ABGB § 366, § 377) Der Arbeitgeber ist zur Räumungsklage einer titellos durch einen ehemaligen Arbeitnehmer benützten Dienstwohnung auch dann berechtigt, wenn er nicht Eigentümer ist und seine eigene Nutzungsberechtigung abgelaufen ist.
OGH 8 Ob A 252/95 v. 14.09.1995
Die Räumungsklage des Hauseigentümers gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung ist als Eigentumsklage zu beurteilen; dies schließt aber keineswegs aus, daß ein anderweitig Nutzungsberechtigter (Hauptmieter, Fruchtnießer u.a.) derivativ seine Berechtigung an einen anderen übertragen und nach Ende des derivativen Benützungsrechts die Räumung begehren kann. Dies unter der Voraussetzung, daß die Übertragung des Nutzungsrechts zulässig ist, was z.B. bei der Unübertragbarkeit des Gebrauchsrechts (§ 507 zweiter Halbsatz ABGB) bzw. im Falle eines Umgehungsgeschäftes (§ 2 Abs. 3 Mietrechtsgesetz) nicht der Fall wäre.