( § 15 Abs 1 Z 5 AlVG ) Ein Studium, das nicht ernsthaft betrieben wurde und daher den Arbeitslosen nicht überwiegend in Anspruch genommen hat, ist hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht rahmenfristerstreckend.
VwGH 17.11.1999, 99/08/0144