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EuGH zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

RechtsprechungSteuerrechtAnna Mertinz, Stefan BurischekPV-Info 2025, 34 - 36 Heft 1 v. 10.1.2025

Die Entscheidung des EuGH vom 29. 7. 2024, KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation eV, in den verbundenen Rechtssachen C-184/22 und C‑185/22 klärt, dass tarifvertragliche Regelungen, die Überstundenzuschläge ausschließlich bei Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitkräften gewähren, Teilzeitbeschäftigte mittelbar diskriminieren können. Dies betrifft insbesondere Branchen, in denen Teilzeitkräfte überwiegend Frauen sind, wie im Gesundheitswesen. Der EuGH betonte, dass solche Regelungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie auf objektiven und verhältnismäßigen Gründen beruhen, was im konkreten Fall nicht dargelegt wurde. Diese Entscheidung beeinflusst auch die österreichische Rechtslage, insbesondere Regelungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und in Kollektivverträgen, die ähnliche Differenzierungen zwischen Mehr- und Überstunden vorsehen. Es ist davon auszugehen, dass Änderungen in Kollektivverträgen erforderlich sind bzw Kollektivverträge flexibler gestaltet werden müssen, um unionsrechtliche Diskriminierungsverbote einzuhalten.

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