Oft sehen Stifter die Privatstiftung - zu Unrecht - als ein ihnen gehöriges Vehikel an, über das sie nach eigenem Gutdünken verfügen können. In der Praxis kommt es daher regelmäßig vor, dass abgabenrechtliche Aufgaben des Stiftungsvorstands vom Stifter wahrgenommen werden und der Vorstand damit aufgrund der faktischen Geschäftsführung durch den Stifter zu einem bloßen Vertretungsorgan "auf dem Papier" degradiert wird. Sowohl für den Stifter als auch für die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können solch praktisch gelebte Kompetenzbeschränkungen negative Konsequenzen haben und zu persönlichen Haftungen führen.

