In der E 17 Ob 13/25y (FN ) setzte sich der OGH mit dem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderung der Stiftungserklärung auseinander. Das OLG Innsbruck (FN ) beschäftigte sich als Berufungsgericht darüber hinaus mit der (unzulässigen) nachträglichen Etablierung bzw Erweiterung eines Änderungsrechts und nahm zur Frage Stellung, ob eine Änderungserklärung eines Stifters als Scheingeschäft unwirksam sein kann. Der vorliegende Beitrag unterzieht die Argumentation von OLG und OGH einer kritischen Analyse und beleuchtet, welche Personen zwingend Parteien des Feststellungsverfahrens sein müssen, wo die Grenzen zulässiger Änderungsrechte verlaufen und welche Bedeutung dem Scheingeschäft bei Änderungen der Stiftungserklärung zukommt.

