§ 34 PSG
Der Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung muss in der Stiftungsurkunde erklärt werden. Die Aufnahme des Vorbehalts in die Stiftungszusatzurkunde ist unzulässig und unwirksam.
Der Widerrufsvorbehalt muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts begeben.

