§ 1159 ABGB; Art 2 Abs 1 PGR; § 351 Abs 1, § 365 Abs 2 ZPO; § 25 Abs 1 GebAG
Es ist die Aufgabe des Gerichts und nicht der Parteien, den Gutachter zu überwachen und somit für eine rechtzeitige wie auch kosteneffiziente Erstellung des Gutachtens Sorge zu tragen.