Das letzte für Privatstiftungen einzigartige Steuerprivileg, die Übertragung stiller Reserven aus Beteiligungsveräußerungen, erfährt durch die jüngste VwGH-Rsp rigorose Einschränkungen. So ist die Übertragung auf bereits bestehende, 100 %-Tochtergesellschaften nicht mehr zulässig, weil der VwGH die Voraussetzungen deutlich enger zieht als die Finanzverwaltung in den StiftR 2009.