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Nachträgliche Aufnahme neuer Begünstigter durch den Stiftungsrat stellt Zweckänderung dar

Schwerpunkt LiechtensteinJudikaturJohannes GasserPSR 2023/22PSR 2023, 86 - 90 Heft 2 v. 28.7.2023

Art 552 §§ 30 ff PGR

Zwar umfasst ein vom Stifter in den Statuten eingeräumtes Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates grundsätzlich auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts (Reglements bzw Stiftungszusatzurkunde).

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