Der OGH hat in drei zum "höchstpersönlichen" Wieder- (FN ) bzw Vorkaufsrecht (FN ) ergangenen Entscheidungen 2019 bzw 2020 festgehalten, dass ein der übertragenden Gesellschaft eingeräumtes Gestaltungsrecht (FN ) durch die Verschmelzung nicht (mehr) unter-, sondern im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge übergehen soll. Der Beitrag (FN ) zeigt auf, dass dies im Ergebnis trotz abweichender Begründung ebenso für dem Stifter eingeräumte Änderungsrechte zu gelten hat.