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Benachteiligungsausgleich nach der Scheidung für Gebrauchsverlust und Stiftung

RechtsprechungJudikaturN. N.PSR 2022/26PSR 2022, 129 - 132 Heft 3 v. 21.12.2022

§ 82 Abs 1 Z 3, § 91 Abs 3 EheG

Die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung können durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden.

Ein Benachteiligungsausgleich nach § 91 Abs 3 EheG für den Gebrauchsverlust an einer Sache gebührt auch bei einer mittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen über eine Stiftung, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss verbunden ist.

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