Stifter verlieren nach dem gesetzlichen Konzept den Zugriff auf das gestiftete Vermögen (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 15). Daraus resultiert - wie bei jeder Entäußerung von Vermögenswerten - eine naturgemäß hohe psychologische "Eintrittsschwelle". Deshalb sucht die Praxis nach Wegen, um Stiftern trotz des gesetzlichen Konzepts zumindest ein Stück weit Einflussmöglichkeiten auf das gestiftete Vermögen zu wahren und diese Einflussmöglichkeiten über Generationen in geordneter Weise übergehen zu lassen. Vor diesem Hintergrund soll der folgende Beitrag einen Überblick zur Möglichkeit der Perpetuierung - womit ihr generationsübergreifender Übergang angesprochen ist - von Stifterrechten geben. (FN )