Die Antragslegitimation für die Beistandsbestellung nach Art 141 flPGR richtet sich nach Art 2 flAussStrG.
Für die Eigenschaft als Antragsteller nach Art 2 Abs 1 flAussStrG ist daher grundsätzlich relevant, dass ein Recht in eigenem Namen geltend gemacht wird oder unmittelbar gegen einen anderen Rechtsträger gerichtet ist.