Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den NotAkt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne Übergabe und bei Vermögenswidmungen in einer Stiftungserklärung auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen.