Der Anspruch auf Erteilung eines Auskunftsbegehrens besteht schon bei subjektiv begründeter Besorgnis des Pflichtteilsberechtigten, dass ihm nicht alle für den Schenkungspflichtteil relevanten Verfügungen des Erblassers bekannt sind.
Die mit der Einantwortung verbundene Gesamtrechtsnachfolge wirkt im Zivilprozess ipso iure und führt grundsätzlich (nur) zu einer Berichtigung der Parteibezeichnung.