Der OGH bekräftigt, dass es grundsätzlich an jeglicher gesetzlichen Grundlage für eine subsidiäre Anmeldungspflicht des Stifters fehlt.
Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Firmenbuchverfahrens, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben.