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Prüfungsanerkennung; deutsches Recht

RechtsprechungLeitsätzeNovakzfhr 2015/8zfhr 2015, 71 Heft 2 v. 1.4.2015

UG 2002 § 78

Liegt die Punktezahl jeweils mehr als 20 % unter der Punktezahl der Lehrveranstaltungen, für die die Anrechnung begehrt wird, so handelt es sich um keine bloß „geringfügige“ Abweichung im Sinn von § 78 Abs 1 zweiter Satz UG.

Die Vermittlung von Inhalten des geltenden (österreichischen) Rechts kann nicht in gleichwertiger Weise durch Prüfungen, die das deutsche Recht zum Inhalt haben ersetzt werden.

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