Ob die aus der Führung von Prozessen durch den Nachlaß entstehenden Kosten der Haftungsbeschränkung nach § 802 ABGB unterliegen, wird in Lehre und Rsp kaum erörtert. Der Verfasser weist nach, daß ein bedingt erbserklärter Erbe auch für Prozeßkostenverbindlichkeiten des Nachlasses nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven haftet. Wenn ein Rechtsstreit erst nach Einantwortung beendet wird, sind die Kosten zu teilen.