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Prozesskostenersatz, Rechtsschutzversicherung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/287RdW 2024, 392 Heft 6 v. 14.6.2024

VersVG: §§ 158j ff

ZPO: §§ 41 ff

Gem Art 6.1. ARB 2003 übernimmt die bekl Versicherung die hier zu beurteilenden Rechtsanwaltskosten nur, soweit sie zur Wahrung der rechtlichen Interessen des kl Versicherungsnehmers notwendig waren. Notwendig sind gem Art 6.3. ARB 2003 die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

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