EStG § 67 Abs 1 und Abs 2
Werden einem Ehepaar, das im Rahmen eines Dienstvertrages Immobilien vermittelt, neben einer monatlichen Mindestprovision in Höhe von 42.000,- S (bzw 32.000,- S) vierteljährlich 80 % der insgesamt 188.000,- S (bzw 145.000,- S) pro Quartal übersteigenden Provisionen ausgezahlt, handelt es sich bei diesen Provisionsspitzen um sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG und nicht um laufende Bezüge.