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Privatstiftungen "in troubles"

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. Christian NowotnyRdW 2009/797RdW 2009, 834 Heft 12b v. 18.12.2009

Politik und Rechtsprechung haben in letzter Zeit Stifter, Begünstigte und ihre Berater einigermaßen verunsichert. Die Politik kündigt an, dass in Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche mehr Transparenz, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung von Begünstigten bei Privatstiftungen geschaffen werden müsse.11Siehe Wirtschaftsblatt vom 29. 9. 2009: "Geldwäsche-Aufsicht zwingt Regierung zum Handeln". Zusätzlich haben jüngst höchstgerichtliche Entscheidungen den bisher angenommenen Gestaltungsrahmen, insbesondere für Familienstiftungen eingeschränkt. Fiel zunächst die Privatstiftung als Bollwerk gegenüber Gläubigern durch die vom OGH anerkannte Möglichkeit der Pfändung von Widerrufsrecht und Stifterrechten,22 OGH 26. 4. 2006, 3 Ob 16/06h; 3 Ob 217/05s RdW 2006/466, 505. so wurde in der Folge die Privatstiftung als "firewall" gegenüber Pflichtteilsansprüchen von der Rechtsprechung "gehackt".33 OGH 5. 6. 2007, 10 Ob 45/07a. Jüngste Entscheidungen bringen nun Verwirrung in das Organisationsgefüge dieser Rechtsform.44 OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 42/09h RdW 2009/727, 717; 13. 3. 2008, 6 Ob 49/07k sowie 6 Ob 50/07g.

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